Formica rufa


  • Die Rote Waldameise errichtet ihre auffallenden Hügelbauten am liebsten in lichten Waldrändern, besonders in Nadelwäldern. Männchen und Königin erreichen eine Größe bis zu 11mm, Arbeiterinnen 4-9mm. Wegen ihrer anerkannten Nützlichkeit genießt sie einen positiven Ruf. Tatsächlich erbeuten die Arbeiterinnen vor allem Insekten und überwältigen dabei zu mehreren auch recht größere Beutetiere. Hierdurch erweisen sie sich bei der Regulation von Forstschädlingen als außerordentlich hilfreich.

    Artenverzeichnis

    Familie
    Formicidae (Ameisen)
    Unterfamilie
    Formicinae (Schuppenameisen)
    Tribus
    Formicini
    Gattung
    Formica Linnaeus, 1758
    Untergattung
    Formica s. str.
    Art
    Formica rufa Linnaeus, 1758; auch 1761
    Deutscher Name
    Rote Waldameise
    Lebensraum/Heimat
    Iberien bis zum Baikalsee verbreitet und kommt darüber hinaus auch in Kleinasien sowie im Kaukasus vor. In Europa reicht das Verbreitungsgebiet von 40 Grad bis zu 63,5 Grad nördlicher Breite. Lichte Misch- und Nadelwälder, besonders an deren Rändern.
    Königinnen
    Sozialparasitische Gründung bei Serviformica-Arten, vorzugsweise bei Formica fusca. Bildung von Nestablegern und Adoption von Jungköniginnen. monogyne auch polygyn
    Arbeiterinnenunterkasten
    monomorph, aber deutliche Größenunterschiede. Arbeiterinnen monogyner Nester sind größer als jene von polygynen Nestern
    Nahrung
    Insekten, Honigtau, Trophobiose
    Winterruhe
    Ja
    Schwärmzeit
    Ende April bis Anfang Juli
    Aussehen/Färbung

    Kopf und Abdomen schwarz, Thorax rötlich.

    Puppen
    Kokonpuppen
    Körpergröße
    Arbeiterinnen: 4 - 9 mm,
    Königin: bis zu 11 mm
    Koloniegröße
    bis ca 100.000 Individuen
    Temperatur Arena/Nest
    Die Ameisen können das Mikroklima ihrer Behausung beeinflussen.
    Nestformen
    Hügelbauten, oft über einem Holzstrunk als Kern der Anlage
    Entwicklungszeiten
    Arbeiterinnen: >34 Tage
    Einschätzung der Haltungsschwierigkeit
    Diese Art ist gem. § 42 BNatSchG unter besonderen Schutz gestellt und darf nicht gehalten werden.

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