@Frame: Na aber wenn er doch sonst ein ganz netter Kerl ist, wäre es doch eine Lüge, etwas anderes zu behaupten, oder? Nicht das ich ihn deswegen mehr mag, aber wenn sobek ihn als solchen Menschen kennengelernt hat, wird das schon seine Richtigkeit haben.
@Anni: prinzipiell sind Verhandlungen wegen kleinen Beträgen möglich, sonst wäre Deutschland ja im Bezug auf diese Beträge ein rechtsfreier Raum, was ja nun auch nicht sein kann. Aber wie gesagt: den Staatsanwalt möcht ich sehen, der das anklagt und den Richter, der dann tatsächlich ein Urteil fällt. 100,-⬠Schadensersatz... ein wenig unrealistisch. Ich hab mal nen Juri angerufen, er kümmert sich, auch wenn er die geschichte ebenfalls für eine Erfindung hält. Er sagt, das Richter schon bei Beträgen bis 600,-⬠ärgerlich werden, wenn man sich nicht außergerichtlich vergleichen will. Er hat mir ein schönes Beispiel geschickt:
ZitatAlles anzeigenDer Beklagte versäumte, eine Reparaturrechnung über 223,30 DM zu begleichen. Der Anspruchsgegner mahnte deshalb den Betrag an und stellte ihm (zulässigerweise) seine Anwaltskosten zusätzlich in Rechnung, so dass nun ein Betrag in Höhe von 294,41 DM zu zahlen war.
Dies tat der Beklagte auch, aber leider unvollständig. Er zahlte nämlich nur 294,00 DM, 41 Pfennige zu wenig. Daraufhin zog der Kläger vor das Amtsgericht Stuttgart, das sich wie folgt äußerte:
"Richtig ist, dass dem Kl. an sich ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 41 Pfennigen zusteht, da der Beklagte die durch die anwaltliche Mahnung entstandenen Kosten, die nicht zu beanstanden sind, nicht voll ausgeglichen hat. Voraussetzung für eine Klage bei Gericht ist jedoch auch, dass ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt...
...Das Gericht ist der Meinung, dass es sich bei einem Betrag von 41 Pfennigen um einen wirtschaftlich so geringen Wert handelt, dass es nicht gerechtfertigt erscheint, die Gerichte anzurufen. Das Rechtswesen ist für die Gemeinschaft ein kostbares und zugleich sehr kostspieliges Gut.
...41 Pfennige sind heutzutage nicht einmal ein halbes Briefporto für einen gewöhnlichen Brief. Bei 41 Pfennigen geht es dem Kl. aber ersichtlich nicht mehr um wirtschaftliche Interessen, sondern um das Prinzip des Rechthabens. Dies allein ist jedoch nicht schutzwürdig.â?
AG Stuttgart, NJW 1990, 1054
Tut ihr mir einen Gefallen? Lasst doch bitte Vergleiche mit Hitler/Stalin! Sie mögen freundlich und intelligent gewesen sein, aber hauptsächlich waren es verabscheuungswürdige, unmenschliche Kriegstreiber! Niemand, und sei er noch so ein Ar***loch, hat eine solche Beleidigung verdient.